Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier hat heute die Ministererlaubnis für die Zusammenlegung der Gleitlageraktivitäten von Miba und Zollern unter Nebenbestimmungen erteilt.
Die Monopolkommission hat in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2019 empfohlen, die Ministererlaubnis nicht zu erteilen.
Die Monopolkommission hat am 5. August 2019 zu den beabsichtigten Nebenbestimmungen in einem Verfügungsentwurf für das Ministererlaubnisverfahren Miba/Zollern Stellung genommen. Dabei kam sie zu folgendem Ergebnis:
Wie die Monopolkommission in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2019 stellt der Bundeswirtschaftsminister in dem Verfügungsentwurf fest, dass die im Antrag auf Ministererlaubnis von den Unternehmen vorgetragenen potenziellen Gemeinwohlvorteile keine Erlaubnis gemäß § 42 Abs. 1 GWB rechtfertigen können. Europäische Gemeinwohlinteressen werden nicht als Gemeinwohlvorteil anerkannt. Die Sicherung von Arbeitsplätzen und die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit können zwar prinzipiell Gemeinwohlvorteile sein, liegen aber im vorliegenden Fall auch aus Sicht des Ministers nicht vor. Verteidigungspolitische Vorteile werden ebenfalls in Übereinstimmung mit der Monopolkommission als nicht ausreichend bedeutsam erachtet.
Kritisch bewertet die Monopolkommission eine weitergehende Auslegung des vorgetragenen Gemeinwohlvorteils, der sich auf den Erhalt des Know-hows und des Innovationspotenzials bezieht. Hier spricht sich der Verfügungsentwurf für das Erreichen umweltpolitischer Ziele auf Basis des Know-hows als einen möglichen Gemeinwohlvorteil aus. Dieser Gemeinwohlvorteil würde die Wettbewerbsbeschränkung im aktuellen Fall aber nur dann aufwiegen, wenn Nebenbestimmungen das Gewicht des Gemeinwohlgrunds erhöhen und absichern. Daher würden die Unternehmen unter anderem dazu verpflichtet werden, in den nächsten acht Jahren 50 Mio. Euro für bestimmte, von einem Treuhänder überwachte Zwecke in Deutschland zu investieren.
Kritisch wurde außerdem die Eignung dieser Investitionsauflage gesehen, den vermeintlichen Gemeinwohlvorteil „Know-how und Innovationspotenzial für Energiewende und Nachhaltigkeit“ zu verstärken und abzusichern. Zum einen ist die Mittelverwendung sehr weit definiert und liegt weitgehend im betriebswirtschaftlichen Ermessen der Zusammenschlussbeteiligten. Zum zweiten kann die Verpflichtung, in Deutschland zu investieren, dazu führen, dass Aufwendungen für Forschung und Entwicklung nicht dort getätigt werden, wo sie am effizientesten durchgeführt werden können. Wenn beispielsweise F&E-Aufwendungen in Österreich effizienter zur Entwicklung umweltpolitisch gewünschter Anwendungen, wie Gleitlagern für Windkraftanlagen oder Schiffsmotoren führen könnten, müsste dieser Effizienzvorteil notwendigerweise ungenutzt bleiben.
Die Monopolkommission hat außerdem erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Verfügungsentwurf dargelegten Nebenbestimmungen geäußert. Zumindest die Verpflichtung, den Betrag von 50 Mio. Euro über einen Zeitraum von bis zu acht Jahren in Deutschland zu investieren, ist mit dem gesetzlichen Verbot einer laufenden Verhaltenskontrolle gem. § 40 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht vereinbar. Dieses Verbot greift auch, wenn die Nebenbestimmungen auf eine Erhöhung oder Absicherung des festgestellten Gemeinwohlvorteils abzielen und den betroffenen Unternehmen ein fortlaufendes Wettbewerbsverhalten – hier die Investitionstätigkeit – abverlangt wird. Dem Verbot laufender Verhaltenskontrolle kann sich der Minister auch nicht dadurch entziehen, dass er die notwendige Kontrolle einem Dritten, in diesem Fall dem einzusetzenden Überwachungstreuhänder, zuweist.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Investitionsauflagen bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Bestimmtheit. Eine Auflage muss so eindeutig formuliert sein, dass ohne Weiteres klar wird, wie sich ihr Adressat zu verhalten hat. Das ist vorliegend schon deshalb zweifelhaft, weil die einzelnen Investitionsvorhaben erst noch – über die kommenden Jahre – zwischen den betroffenen Unternehmen und dem Überwachungstreuhänder konkretisiert werden müssen.

