Die Monopolkommission gelangt nach Abwägung der gewichteten Wettbewerbsbeschränkungen mit den vorgetragenen Gemeinwohlgründen mehrheitlich zu der abschließenden Empfehlung, die von E.ON in den beiden Zusammenschlussvorhaben beantragten Genehmigungen nicht zu erteilen. Gegen eine solche Erlaubnis sprechen die besonders schwerwiegenden Wettbewerbsbeeinträchtigungen, die vor allem aus den durch die vertikale Integration bewirkten Marktschließungseffekten und der Verknüpfung marktbeherrschender Stellungen im Gas- und Strommarkt resultieren. Diese gravierenden Wettbewerbsbeschränkungen gefährden überdies mögliche Liberalisierungserfolge und laufen der vom Gesetzgeber mit der Novellierung des Energierechts angestrebten Zielsetzung eines funktionsfähigen Wettbewerbs im Wege der Durchleitung geradewegs zuwider.