Wird ein Zusammenschluss vom Bundeskartellamt untersagt, kann die Bundeswirtschaftsministerin oder der Bundeswirtschaftsminister ihn in Ausnahmefällen dennoch genehmigen – wenn übergeordnete Gemeinwohlinteressen die wettbewerblichen Bedenken aufwiegen. Das Instrument der Ministererlaubnis stellt somit eine weitreichende Eingriffsmöglichkeit der Politik dar. Die Monopolkommission ist gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 GWB gesetzlich verpflichtet, im Ministererlaubnisverfahren die wettbewerblichen sowie gemeinwohlbezogenen Aspekte des jeweiligen Zusammenschlusses zu gewichten und eine unabhängige Empfehlung abzugeben.