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Wird ein Zusammenschluss vom Bundeskartellamt untersagt, kann die Bundeswirtschaftsministerin oder der Bundeswirtschaftsminister ihn in Ausnahmefällen dennoch genehmigen – wenn übergeordnete Gemeinwohlinteressen die wettbewerblichen Bedenken aufwiegen. Das Instrument der Ministererlaubnis stellt somit eine weitreichende Eingriffsmöglichkeit der Politik dar. Die Monopolkommission ist gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 GWB gesetzlich verpflichtet, im Ministererlaubnisverfahren die wettbewerblichen sowie gemeinwohlbezogenen Aspekte des jeweiligen Zusammenschlusses zu gewichten und eine unabhängige Empfehlung abzugeben. Hier finden Sie alle digital verfügbaren Sondergutachten der Monopolkommission zu Ministererlaubnisverfahren.

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