Die Monopolkommission fordert, die gesetzlichen Krankenkassen prinzipiell dem allgemeinen Kartellrecht zu unterstellen. Dies gilt sowohl im Verhältnis der Kassen zu Krankenhäusern, Ärzten und anderen Leistungserbringern als auch zu ihren Mitgliedern. Zudem sollen auch Fusionen zwischen Krankenkassen der Fusionskontrolle unterliegen. Ausnahmen von der Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts sind ausdrücklich zu benennen und auf Bereiche zu begrenzen, in denen die Kassen aufgrund ihres hoheitlichen Versorgungsauftrags zu kollektivem Handeln verpflichtet sind. Die Monopolkommission hat einen entsprechenden Gesetzesvorschlag vorgelegt.
Die Entgeltkontrolle in der Trinkwasserversorgung ist langfristig einer sektorspezifischen Regulierung durch die Bundesnetzagentur zu unterstellen, um einer Belastung der Verbraucher durch missbräuchlich erhöhte Entgelte effektiv vorzubeugen. Bis zur Umsetzung dieser Forderung sollen die Kartellbehörden die besondere Missbrauchsaufsicht nach § 31 des Gesetzentwurfs ausüben. Unabhängig vom Eingreifen der sektorspezifischen Regulierung oder der spezifischen Missbrauchsaufsicht im Rahmen des GWB ist gesetzlich zu verankern, dass sämtliche Wasserentgelte vom Wettbewerbsrecht erfasst sind, unabhängig davon, ob sie in Form von Gebühren oder als Preise erhoben werden. Nur auf diese Weise kann verhindert werden, dass Kommunen sich durch eine „Flucht ins Gebührenrecht“ einer effektiven Kontrolle ihrer Wasserentgelte entziehen.
Das Kartellordnungswidrigkeitenrecht weist derzeit schwerwiegende Lücken bei der Rechtsnachfolge in der Bußgeldhaftung auf, die dazu führen, dass Unternehmen sich bußgeldrechtlichen Sanktionen relativ einfach entziehen können. Dies kann selbst für zwei kartellbeteiligte Unternehmen gelten, die miteinander verschmelzen. Die Monopolkommission fordert daher die Bundesregierung auf, eine entsprechende gesetzliche Regelung zur Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge vorzulegen.
Die Geltung des § 29 GWB, der eine spezielle Missbrauchsaufsicht für Energiemärkte normiert, sollte nicht – wie geplant – verlängert werden. Die Vorschrift behindert die Entwicklung des Wettbewerbs, indem sie Chancen auf Markteintritte reduziert und den Wechsel der Kunden von etablierten Versorgern zu neuen Anbietern bremst. Potenzielle Wettbewerbsprobleme bei der Stromerzeugung oder bei Gasimporten lassen sich ohnehin nicht durch die Kontrolle der Endkundenmärkte für Strom und Gas lösen.
Im Übrigen befürwortet die Monopolkommission die geplante Übernahme des europäischen Untersagungskriteriums (SIEC-Test) in die deutsche Fusionskontrolle. Mit dem Wechsel vom Marktbeherrschungs- zum SIEC-Test wird die Integration neuer ökonomischer Erkenntnisse in die wettbewerbsrechtliche Prüfung erleichtert sowie eine zweifelsfreie und flexible Erfassung aller potenziell wettbewerbsbeschränkenden Zusammenschlüsse ermöglicht.
Dagegen lehnt die Monopolkommission die Aufnahme eines einzelfallbezogenen Effizienzeinwands nach europäischem Vorbild in das deutsche Recht ab. Effizienzgewinne und sonstige positive Auswirkungen von Zusammenschlüssen können zum Teil bereits nach geltender deutscher Rechtslage berücksichtigt werden. Gegen eine weitergehende, einzelfallbezogene Effizienzprüfung sprechen deren hohe Kosten und der geringe damit verbundene Nutzen.
Die Vorschläge zur Pressefusionskontrolle sind in ihrer Gesamtheit wettbewerbspolitisch vertretbar. Mit der Absenkung der sog. Presserechenklausel von 20 auf 8 verringert sich zwar die Zahl der Zusammenschlussvorhaben, die der behördlichen Kontrolle unterliegen, deutlich. Pressefusionen zwischen kleinen Verlagen werden dadurch einfacher. Da die Anwendung der sog. Anschlussklausel auch künftig ausgeschlossen bleibt, wird verhindert, dass für die großen Verlage zusätzliche Möglichkeiten zur Bildung von flächendeckenden Zeitungsketten entstehen. Die Monopolkommission begrüßt daher, dass die Anschlussklausel bei Pressefusionen auch künftig keine Anwendung findet.
Die Monopolkommission bewertet die beabsichtigte Neufassung der Vorschriften zur allgemeinen Missbrauchsaufsicht positiv. Der Regelungskomplex wird hierdurch klarer und verständlicher. Die Monopolkommission fordert erneut die Abschaffung des Verbots von Untereinstandspreisverkäufen. Auch auf dem Tankstellemmarkt lassen sich Wettbewerbsprobleme aus Sicht der Monopolkommission nicht durch das Verbot von Untereinstandspreisverkäufen nachhaltig überwinden. Etwaige Wettbewerbsprobleme auf Tankstellenmärkten können ihrer Auffassung nach nur unter Einbeziehung der Raffinerieebene gelöst werden. Die Monopolkommission regt daher eine Sektoruntersuchung dieses hochkonzentrierten Marktes durch das Bundeskartellamt an.