Die Monopolkommission macht in ihrem Hauptgutachten „Wettbewerb 2022“ Empfehlungen, wie eine Anpassung der Wettbewerbsordnung zur ökologisch-digitalen Transformation beitragen kann. Sie hat ihr Gutachten heute dem Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Dr. Robert Habeck, übergeben.
Der Vorsitzende der Monopolkommission Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M.: „Die Wettbewerbsordnung in Deutschland ist ein wichtiger Pfeiler für die Bewältigung der anstehenden Transformationsprozesse. Gleichzeitig sorgt sie dafür, dass Marktmacht, die sich im Zuge der Digitalisierung und der Konzentrationszunahme in einzelnen Sektoren ergibt, begrenzt wird. Auch die jüngsten Überlegungen des Wirtschaftsministeriums zu einer Verschärfung des Kartellrechts bewertet die Monopolkommission grundsätzlich positiv. Die Möglichkeit einer missbrauchsunabhängigen Entflechtung hat sie schon 2010 untersucht und Empfehlungen für die Voraussetzungen eines solchen Instruments vorgelegt, aber auch seine Grenzen aufgezeigt.“
Im Einzelnen schlägt die Monopolkommission vor:
- Nachhaltigkeitsziele, die mit Kooperationen und Unternehmenszusammenschlüssen verfolgt werden, bei der kartellrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen, sofern damit Vorteile für die Verbraucherinnen und Verbraucher verbunden sind,
- die im europäischen Digital Markets Act vorgesehene Regulierung der sogenannten Gatekeeper auf digitalen Märkten um nationale Vorschriften zur Erleichterung von Unterlassungs- und Schadensersatzklagen zu ergänzen,
- auf die zunehmende Unternehmenskonzentration in den regulierten Sektoren und die steigenden Markups bei Großunternehmen mit einer Stärkung der Wettbewerbskräfte in den betroffenen Sektoren zu reagieren.
In vielen Fällen gibt es keinen Zielkonflikt zwischen Wettbewerbsschutz und Nachhaltigkeit. Der Wettbewerb ist vielmehr gerade der Garant dafür, dass Unternehmen innovative und zugleich klima- und umweltschützende Technologien hervorbringen. In Fällen, bei denen Klimaschutz und andere Nachhaltigkeitsziele von den Unternehmen einer Branche nicht alleine umgesetzt werden können, müssen sich Vereinbarungen zu einer abgestimmten Umsetzung höherer Nachhaltigkeitsstandards jedoch am Kartellrecht messen lassen. Das Kartellrecht bietet im Rahmen des sog. Effizienzeinwands die Möglichkeit einer Abwägung von Wettbewerbsschutz und Nachhaltigkeitszielen, insbesondere wenn Verbraucherinnen und Verbraucher von Klimaschutzmaßnahmen unmittelbar profitieren. Eine generelle Ausnahme von Nachhaltigkeitsinitiativen vom Kartellrecht ist hingegen nicht zu empfehlen.
Der auf EU-Ebene beschlossene Digital Markets Act (DMA), der Ende 2022 in Kraft treten soll, enthält eine Vielzahl von Verhaltenspflichten für große Digitalunternehmen, damit diese ihre wirtschaftliche Macht nicht zulasten der Nutzerinnen und Nutzer ausbeuten. Bei Verstößen gegen die im DMA verankerten Verhaltenspflichten kann die Europäische Kommission Sanktionen ergreifen.

