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Sondergutachten 31

In seinem Urteil vom 3. Oktober 2000 hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass gewisse Vorschriften der deutschen Handwerksordnung nicht mit europäischem Recht vereinbar sind, da sie dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG-Vertrag) widersprechen. Der deutsche Gesetzgeber ist aufgefordert, die Handwerksordnung entsprechend anzupassen. Nach Auffassung der Monopolkommission sollte der Gesetzgeber sich nicht auf eine Minimallösung beschränken, die lediglich die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs bezüglich der Tätigkeit ausländischer Handwerksbetriebe in Deutschland erfüllt. Die Bundesregierung und der Gesetzgeber sollten vielmehr eine umfassende Deregulierung des Handwerksrechts anstreben.

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