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  • Der Migrationsprozess von Kupfer- auf Glasfasernetze sollte wettbewerbskonform ausgerichtet werden.
  • Die Vergabe von Mobilfunkfrequenzen sollte auch künftig durch eine Versteigerung erfolgen.
  • Eine Überregulierung bei interpersonellen Telekommunikationsdiensten sollte vermieden werden.  

In ihrem heute erschienenen Sektorgutachten macht die Monopolkommission Empfehlungen, wie der Wettbewerb auf der Netzebene und der Diensteebene zum Vorteil der Endnutzerinnen und Endnutzer ausgebaut werden kann. Der Wettbewerb ist auf mehreren Ebenen im Umbruch: Auf der Netzebene steht im Festnetz die Migration von Kupfer- auf Glasfasernetze an und im Mobilfunk eine Frequenzvergabe, die entscheidende Weichenstellungen für den Wettbewerb vornehmen wird. Auf der Diensteebene wurde mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ein neuer Rechtsrahmen für sog. Over-the-Top-(OTT)Kommunikationsdienste wie WhatsApp oder Threema geschaffen, die als interpersonelle Telekommunikationsdienste in die Regulierung miteinbezogen werden.  

Migrationsprozess von Kupfer- auf Glasfasernetze wettbewerbskonform ausrichten  

Die Abschaltung des Kupfernetzes und der Wechsel auf Glasfasernetze sollte wettbewerbskonform erfolgen. Zugleich ist Planungssicherheit für die Marktteilnehmer über den gesamten Migrationsprozess wichtig. Beides wäre gewährleistet, wenn die kupferbasierten Vorleistungsentgelte bis zum Ende des Migrationsprozesses real stabil gehalten werden. Kritisch sieht die Monopolkommission, dass die Deutsche Telekom AG langfristige Abnahmeverträge nur mit großen Vorleistungsnachfragern abgeschlossen hat. Den nicht an diesem sog. Commitment-Modell beteiligten Glasfasernetzbetreibern entzieht dies dauerhaft Nachfrage nach Netzzugang, was wiederum deren Netzausbau erschwert. 

Das Commitment-Modell kann den Migrationsprozess insgesamt zu Lasten kleinerer Glasfasernetzbetreiber wettbewerbsverzerrend verlangsamen.

Jürgen Kühling, Vorsitzender der Monopolkommission

Die Prüfung dieser langfristigen Zugangsverträge auf ihre Wettbewerbswirkungen sollte das berücksichtigen. Um positive Anreize im Migrationsprozess zu setzen, kann bei Glasfasernetzen unter Auferlegung von Nichtdiskriminierungsverpflichtungen von einer umfassenden Ex-ante-Entgeltregulierung abgesehen werden.

Versteigerung von Mobilfunkfrequenzen beibehalten  

Für den Mobilfunk steht nur eine begrenzte Menge an Frequenzspektrum zur Verfügung. Diese sollte zwischen den Mobilfunknetzbetreibern so verteilt sein, dass sowohl eine hochwertige Mobilfunkversorgung als auch Wettbewerb zwischen den Mobilfunknetzen gewährleistet ist. Dies ist am ehesten sichergestellt, wenn die Mobilfunkfrequenzen auch weiterhin versteigert werden.

Auch bei der künftigen Frequenzvergabe ist auf ein wettbewerbliches Verfahren in Form einer Versteigerung zu achten.

Jürgen Kühling, Vorsitzender der Monopolkommission

Der Vorrang des Versteigerungsverfahrens, der bei der jüngsten TKG-Novelle gestrichen wurde, sollte daher wieder in das Gesetz aufgenommen werden. Eine Verlängerung der Frequenzzuteilungen sollte nur dann erwogen werden, wenn es sich um eine möglichst kurze Verlängerung mit dem Ziel einer zeitlichen Harmonisierung der Vergabe aller Frequenzblöcke im Flächenspektrum handelt.  

Überregulierung bei interpersonellen Telekommunikationsdiensten vermeiden  

Bislang können nur Endnutzerinnen und Endnutzer desselben Kommunikationsdienstes wie z. B. WhatsApp, Signal, Threema und Wire untereinander kommunizieren. Nun möchten die Koalitionsparteien eine diensteübergreifende Kommunikation durch eine Interoperabilitätspflicht ermöglichen. 

Solche Interoperabilitätsverpflichtungen sind aktuell abzulehnen, da sie derzeit mehr Nachteile als Vorteile für den Wettbewerb verursachen würden.

Jürgen Kühling, Vorsitzender der Monopolkommission

Die Endnutzerinnen und Endnutzer nutzen mehrere Dienste bewusst parallel und wechseln den Dienst je nach Präferenz. Eine symmetrische Interoperabilitätsverpflichtung, die auch gegenüber kleineren Anbietern greifen würde, ist aus Sicht der Monopolkommission unverhältnismäßig und wettbewerbsschädlich, da diesen Anbietern die Möglichkeit entzogen würde, sich gegenüber großen Anbietern durch bessere Funktionen oder höhere Datenschutzstandards abzugrenzen. Eine asymmetrische Interoperabilitätsverpflichtung, die sich nur an marktmächtige Unternehmen richtet, ist nur sinnvoll, wenn ein Marktversagen identifiziert wird. Eine solche Situation ist derzeit nicht erkennbar.  

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