Die Monopolkommission ist ein unabhängiges Beratungsgremium, das die Bundesregierung und die gesetzgebenden Körperschaften auf den Gebieten der Wettbewerbspolitik, des Wettbewerbsrechts und der Regulierung berät. Ihre Gutachten werden veröffentlicht. Daneben kann der Bundesgerichtshof in Verfahren nach § 73 Abs. 5 GWB eine Stellungnahme der Monopolkommission einholen (§ 75 Abs. 5 GWB).

Ihre Stellung und Aufgaben sind in den §§ 44 bis 47 sowie in § 42 Abs. 5 und § 75 Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie im Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG), Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Telekommunikationsgesetz (TKG) und Postgesetz (PostG) geregelt.

Nach § 44 Abs. 1 GWB erstellt die Monopolkommission alle zwei Jahre ein Hauptgutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik Deutschland beurteilt, die Anwendung der kartellrechtlichen Vorschriften würdigt sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt.

Die Monopolkommission erstellt ferner anlassbezogene Sondergutachten und Stellungnahmen

  • nach eigenem Ermessen (§ 44 Abs. 1 Satz 4 GWB)
  • im besonderen Auftrag der Bundesregierung (§ 44 Abs. 1 Satz 3 GWB)
  • im Ministererlaubnisverfahren (§ 42 Abs. 5 Satz 1 GWB)
  • auf Anforderung des Bundesgerichtshofs (§ 75 Abs. 5 GWB)

Die Monopolkommission hat außerdem gesetzliche Gutachtenaufträge im Bereich der Netzindustrien. Sie nimmt – jeweils alle zwei Jahre – Stellung zur Wettbewerbsentwicklung

  • auf den Eisenbahnmärkten (§ 78 ERegG),
  • auf den Märkten der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas (§ 62 EnWG),
  • auf den Märkten des Postwesens (§ 44 PostG i.V.m. § 195 Abs. 2, 3 TKG) sowie
  • auf den Telekommunikationsmärkten (§ 195 Abs. 2, 3 TKG).