Sondergutachten werden von der Monopolkommission anlassbezogen erstellt. Zu den Sondergutachten gehören:
- Gutachten, die auf eigene Initiative von der Kommission erstellt werden (§ 44 Abs. 1 S. 4 GWB)
- Gutachten im Ministererlaubnisverfahren (§ 42 Abs. 5 GWB)