Sektorgutachten der Monopolkommission gemäß § 195 Abs. 2, 3 TKG, 13. Dezember 2023


Die Monopolkommission stellt heute ihr 13. Sektorgutachten Telekommunikation vor.

  • Mobilfunkfrequenzen um maximal drei Jahre und mit wettbewerbsfördernden Auflagen verlängern.
  • Infrastrukturwettbewerb zulassen und Glasfasernetze weitgehend öffnen.
  • Verfahrenslaufzeiten bei der Bundesnetzagentur reduzieren.

In ihrem heute erschienenen 13. Sektorgutachten Telekommunikation macht die Monopolkommission Empfehlungen, wie die Gigabit-Ziele der Bundesregierung durch Wettbewerb zum Vorteil der Endnutzerinnen und Endnutzer erreicht werden können:

Mobilfunkfrequenzen um maximal drei Jahre und mit wettbewerbsfördernden Auflagen verlängern. Zum Ende des Jahres 2025 laufen Frequenznutzungsrechte der drei etablierten Mobilfunknetzbetreiber aus. Die Bundesnetzagentur entscheidet bald, wie mit diesen Rechten verfah-ren werden soll. Üblich wäre die Neuvergabe durch eine Versteigerung. Die Behörde scheint jedoch eine Verlängerung der Rechte um fünf bis acht Jahre zu favorisieren. Auch die Monopolkommission hält eine Verlängerung ausnahmsweise für sinnvoll. Zwei Gründe sprechen für eine Verlängerung. Erstens könnten die jetzt auslaufenden Frequenzen wenige Jahre später gemeinsam mit anderen wichtigen Frequenzen vergeben werden. Zweitens sollte vor einer Versteigerung absehbar sein, ob der Mobilfunknetzaufbau von 1&1 so gelingt, wie ursprünglich vorgesehen. Gleichzeitig sollte die Verlängerung nach Ansicht der Monopolkommission möglichst kurz sein und maximal drei Jahre bis Ende des Jahres 2028 umfassen. Die Belange der übrigen Wettbewerber sind zu beachten. „Selbst eine kurze dreijährige Verlängerung schadet dem Wettbewerb und sollte durch eine Wettbewerbsförderung abgemildert werden“, so der Vorsitzende der Monopolkommission, Professor Jürgen Kühling. Die Monopolkommission empfiehlt daher, dass die drei etablierten Mobilfunknetzbetreiber für die Dauer der Verlängerung verpflichtet werden, Wettbewerbern diskriminierungsfrei den Zugang zu ihren Netzen anzubieten. Außerdem sind die Belange des vierten Netzbetreibers 1&1 zu berücksichtigen.

Infrastrukturwettbewerb zulassen und Glasfasernetze weitgehend öffnen. Grundsätzlich kann sich erst im Wettbewerbsprozess herausstellen, welche Anzahl an Glasfasernetzen in einem jeweiligen Gebiet dauerhaft profitabel betrieben werden kann. Die Monopolkommission ist der Ansicht, dass neben dem Ausbauwettbewerb auch der Preiswettbewerb wichtig ist und daher ein Verbot des Überbaus von Glasfasernetzen nicht zielführend sein kann. Ein Überbau kann allerdings dann problematisch werden, wenn dadurch letztlich ein Glasfasernetzausbau in einem Gebiet teilweise oder ganz unterbleibt bzw. langfristig verzögert wird. Bei missbräuchlichen oder unlauteren Verhaltensweisen können die Regelungen des Telekommunikations- und Wettbewerbsrechts angewendet werden. „Bei dem Parallelausbau von Glasfasernetzen sind die Spielregeln des Wettbewerbs einzuhalten“, so Professor Kühling. Der frei verhandelte offene Netzzugang („Open Access“), der es Anbietern ermöglichen soll, Netze anderer Betreiber mitzubenutzen, um darüber eigene Dienste zu erbringen, kann dazu beitragen, den Überbau eines Glasfasernetzes durch ein zweites Glasfasernetz eines Wettbewerbers (also einen Doppelausbau) zu vermeiden. Für einen wettbewerbsfreundlichen „Open Access“ ist es aus Sicht der Monopolkommission erforderlich, dass grundsätzlich alle realisierbaren Vorleistungsprodukte zu in Deutschland marktüblichen Konditionen und einheitlichen Standards angeboten werden.

Verfahrenslaufzeiten bei der Bundesnetzagentur reduzieren. Einige der derzeit laufenden Regulierungsverfahren bei der Bundesnetzagentur sind mit erheblichen Verzögerungen verbunden. Da dies zu nachhaltigen Verunsicherungen der betroffenen Unternehmen führt, sollten alle Möglichkeiten einer Verfahrensbeschleunigung genutzt werden. Um die langwierigen Verfahren zu verkürzen, empfiehlt die Monopolkommission unter anderem dem Gesetzgeber, weitere Fristen in das Telekommunikationsgesetz aufzunehmen, innerhalb derer Verfahren abzuschließen sind. Die Bundesnetzagentur sollte bislang separat durchgeführte Verfahrensschritte künftig in einem einheitlichen Verfahren bündeln und mehr Ressourcen auf die wichtigsten Verfahren lenken. Dazu bietet das Telekommunikationsgesetz bereits jetzt Handlungsspielräume.

 



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