Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 44 PostG, 4. Dezember 2017


  • Die Monopolkommission stellt auch zwanzig Jahre nach Inkrafttreten des Postgesetzes kaum Fortschritte bei der Wettbewerbsentwicklung auf den Briefmärkten fest
  • Die Monopolkommission hält die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf den Postmärkten und die Ausweitung der Befugnisse der Bundesnetzagentur als Voraussetzungen für einen funktionsfähigen Wettbewerb für dringend geboten
  • Die Monopolkommission empfiehlt eine Reform des nationalen Regulierungsrahmens sowie die Prüfung von Vereinbarungen internationaler Postorganisationen

Die Monopolkommission stellt in ihrem heute veröffentlichten Sondergutachten mit dem Titel „Post 2017: Privilegien abbauen, Regulierung effektiv gestalten!“ kaum Fortschritte bei der Wettbewerbsentwicklung auf den nationalen Briefmärkten fest. Sie werden weiterhin von der Deutschen Post AG dominiert, ein funktionsfähiger Wettbewerb hat sich bislang nicht entwickelt. Auf den nationalen Paketmärkten herrscht zwar Wettbewerb vor, allerdings besteht eine hohe Unternehmenskonzentration, bei der die Deutsche Post AG ihre führende Marktstellung ausbauen konnte. Auch bei grenzüberschreitenden Postdiensten ist eine hohe Marktkonzentration festzustellen. Bei der Beförderung von grenzüberschreitenden Briefsendungen nach und aus Deutschland verfügt die Deutsche Post AG über eine marktbeherrschende Stellung. Zur Stärkung des Wettbewerbs bedarf es nach Auffassung der Monopolkommission insbesondere einer Reform des Regulierungsrahmens. „In erster Linie müssen die Privilegien der Deutschen Post AG abgebaut und die Befugnisse der Bundesnetzagentur substanziell erweitert werden“, so der Vorsitzende der Monopolkommission, Professor Achim Wambach.  

Bislang profitiert nur die Deutsche Post AG von der Mehrwertsteuerbefreiung für Universaldienstleistungen und hat dadurch Kostenvorteile gegenüber ihren Konkurrenten. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sind die Universaldienstleistungen aller Postdienstleister kurzfristig von der Mehrwertsteuer zu befreien. Auf längere Sicht sollte die Mehrwertsteuerbefreiung europaweit abgeschafft werden. Außerdem sollte der Bund seine Anteile an der Deutschen Post AG in Höhe von 20,9 Prozent veräußern. Die Anteilseignerschaft verschafft der Deutschen Post AG Wettbewerbsvorteile, weil sie sich positiv auf ihre Bonität und damit auf ihre Refinanzierungskonditionen auswirkt. Zugleich würde der Bund mit einem Anteilsverkauf seinen Interessenkonflikt als Regulierer und Eigentümer auflösen. Bisher vertritt die Deutsche Post AG als einziger Postdienstleister die Bundesrepublik Deutschland im Weltpostverein, der den internationalen Postverkehr maßgeblich regelt. Um auch insoweit einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sollte die Bundesregierung grundsätzlich allen Postdienstleistern, die sich zum Angebot von grenzüberschreitenden Postdienstleistungen bereit erklären, einen diskriminierungsfreien Zugang zum Weltpostverein ermöglichen. Beim grenzüberschreitenden Postverkehr innerhalb Europas profitiert die Deutsche Post AG als einziges deutsches Mitglied der International Post Corporation von den exklusiven Vereinbarungen mit ausländischen Postgesellschaften über Vergütungen und die Entwicklung technischer Standards für die Sendungsbeförderung. Die Europäische Kommission hatte zuletzt 2003 Vereinbarungen der International Post Corporation geprüft und unter Bedingungen freigegeben. Eine kartellrechtliche Prüfung der mittlerweile mehrmals überarbeiteten Vereinbarungen ist geboten.

Zur wirksamen Regulierung der Postmärkte sollten die Befugnisse der Bundesnetzagentur substanziell erweitert werden. Zum Schutz der Verbraucher vor Preishöhenmissbrauch ist die Regulierung von Briefentgelten kostenorientiert auszugestalten. Daher sollte die Post-Entgeltregulierungsverordnung dahin gehend geändert werden, dass die Bundesnetzagentur den „angemessenen Gewinnzuschlag“ anhand des unternehmerischen Risikos und nicht – wie es die aktuelle Rechtslage vorsieht – anhand der Umsatzrenditen ausländischer Postgesellschaften ermitteln muss. Verstöße gegen das Postgesetz, z. B. durch missbräuchliches Verhalten, sollte die Bundesnetzagentur grundsätzlich mit einem Bußgeld sanktionieren können. Hierfür ist eine Rechtsgrundlage zu schaffen. Zudem sollte die Bundesnetzagentur weiter reichende Auskunftsrechte, vergleichbar mit den entsprechenden Befugnissen des Bundeskartellamtes, erhalten. Derartige Auskunftsrechte, z. B. gegenüber Großversendern von Briefen und Paketen, würden Ermittlungen in Missbrauchsverfahren erheblich erleichtern.

Darüber hinaus sind die Vorgaben des Post-Universaldienstes bedarfsgerecht auf Grundlage von repräsentativen Marktumfragen auszugestalten. Eine Anpassung der Vorgaben an das heutige Kommunikationsverhalten könnte Ineffizienzen in der postalischen Infrastruktur abbauen. Dies würde zu Kostensenkungen führen und die Verbraucher finanziell entlasten. 


Hier finden Sie:

die Pressemitteilung mit Empfehlungen der Monopolkommission im Bereich des Postwesens

das Sondergutachten im Volltext

Wichtiger Hinweis: Die Bundesnetzagentur hat in ihrem Tätigkeitsbericht Post 2016/2017 (S. 26 f., Abbildung 17) Marktanteile der Deutschen Post AG (ca. 82 %) und ihrer Wettbewerber (ca. 18 %) auf dem Markt für Geschäftskundenbriefe veröffentlicht, die von den im Sondergutachten Post 2017 (K1, Tz. 3 und 13) auf Grundlage konservativer Annahmen geschätzten Angaben zu den Markanteilen der Deutschen Post AG und ihrer Wettbewerber abweichen.

die Kurzfassung

die englische Übersetzung von Kapitel 2.2.2 Internationale Organisationen