Bonn, 19. August 2019


Der Bundeswirtschaftsminister hat heute für den Zusammenschluss Miba/Zollern die Ausnahmeerlaubnis unter Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Monopolkommission, die den Bundeswirtschaftsminister im Ministererlaubnisverfahren berät, hatte im April 2019 von einer Erlaubniserteilung abgeraten, weil nach ihren Ermittlungen die mit dem Zusammenschluss einhergehende Wettbewerbsbeschränkung nicht durch besondere Interessen der Allgemeinheit aufgewogen wird. In einer gesonderten Stellungnahme im August 2019 hat die Monopolkommission außerdem die beabsichtigten Bedingungen und Auflagen analysiert und als wenig geeignet und jedenfalls teilweise rechtlich unzulässig bewertet.


Sie finden hier:

die Pressemitteilung vom 19.08.2019

die Stellungnahme zu den beabsichtigten Nebenbestimmungen

das Sondergutachten im Volltext



Sektorgutachten der Monopolkommission gemäß § 78 ERegG, 25. Juli 2019


  • Der Schienenverkehr weist Qualitätsprobleme bei der Pünktlichkeit und der Infrastruktur auf.
  • Die Monopolkommission empfiehlt verursachergerechte Haftung für Verspätungen sowie Anpassungen des Regulierungsrahmens zur Verbesserung der Pünktlichkeit und zur qualitätsorientierten Erneuerung der Schieneninfrastruktur.
  • Funktionsfähiger Wettbewerb ist essenziell für Qualitätsverbesserungen. Zur Stärkung des Wettbewerbs sollten die Preise für Bahntrassen effektiv gesenkt werden.



Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 GWB | 18. April 2019


  • Monopolkommission empfiehlt, die von Miba und Zollern beantragte Ministererlaubnis nicht zu erteilen.