Monopolkommission

Aktuelles Sondergutachten


Wettbewerbsentwicklung bei der Post 2007: Monopolkampf mit allen Mitteln
- 51. Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 44 PostG i.V.m. § 81 Abs. 3 TKG a.F., Bonn, 18. Dezember 2007 -



Die Monopolkommission sieht die Wettbewerbsentwicklung auf den Briefmärkten in ihrem heute vorgestellten Sondergutachten "Wettbewerbsentwicklung bei der Post 2007: Monopolkampf mit allen Mitteln" erneut kritisch. Zwar wird der Markt am 1. Januar 2008 durch den Wegfall der Exklusivlizenz für Briefe bis 50 g formal geöffnet. Doch wird die tatsächliche Marktöffnung durch den Erhalt der Mehrwertsteuerbefreiung für die Deutsche Post AG und die Einführung eines überhöhten Mindestlohns im Briefsektor erheblich erschwert.

Durch die Ausweitung des Entsendegesetzes wird ein zwischen dem von der Deutschen Post AG dominierten Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossener Mindestlohntarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt. Dieser branchenweit verbindliche Mindestlohn hat offensichtlich nicht das Ziel, die Interessen inländischer Arbeitnehmer zu schützen, sondern vielmehr soll der Wettbewerb im Postmarkt torpediert werden. Die Deutsche Post AG kann damit die Kosten ihrer Wettbewerber massiv erhöhen, ohne selbst betroffen zu sein. Gleichzeitig wird die Entstehung neuer Stellen im Niedriglohnsektor behindert.

Ein überhöhter Mindestlohn verhindert zudem eine Senkung der Portopreise und schadet damit den Verbrauchern. Dabei haben die gesunkenen Preise und die verbesserte Qualität im Paketbereich und auf Nischenmärkten wie dem Markt für die förmliche Zustellung gezeigt, dass der Wettbewerb auf den Postmärkten den Verbrauchern große Vorteile bringt. Die Monopolkommission schlägt vor, dem Bundeskartellamt bei jeglicher Form der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags durch den Bundesarbeitsminister ein generelles Anhörungsrecht einzuräumen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Auswirkungen auf den Produktmarktwettbewerb und die Interessen der Verbraucher bei der Entscheidung des Ministers hinreichend berücksichtigt werden.

Die Mehrwertsteuerbefreiung der Deutschen Post AG verschafft dem Unternehmen einen sehr erheblichen Kostenvorteil gegenüber seinen mehrwertsteuerpflichtigen Wettbewerbern. "Diese Ungleichbehandlung ist vom europäischen Recht nicht geboten. Mehr noch: Nach der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie müssen private und öffentliche Postunternehmen gleichermaßen von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren", so der Vorsitzende der Monopolkommission, Prof. Jürgen Basedow. Die derzeitige Benachteiligung behindert insbesondere den Wettbewerb um nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kunden, die ca. 50 % des Marktes ausmachen. Aufgrund der hohen Bedeutung von Synergieeffekten bei der Einsammlung und Zustellung im Briefmarkt wirkt sich diese wettbewerbliche Verzerrung jedoch auch massiv auf den Wettbewerb um vorsteuerabzugsberechtigte Geschäftskunden aus.

Im Laufe der fünfjährigen Price-Cap-Regulierungsperiode, die Ende 2007 ausläuft, ist es der Deutschen Post AG gelungen, in hohem Maße Effizienzgewinne zu erwirtschaften. Das Niveau der Entgelte, von dem die neue Price-Cap-Periode ihren Ausgang nimmt, hätte insofern gesenkt werden können. Die Bundesnetzagentur hat es jedoch versäumt, den Verbraucher durch eine entsprechende Absenkung an den Effizienzgewinnen teilhaben zu lassen. Stattdessen ist zu erwarten, dass die Deutsche Post AG im Bereich der Privatkundenpost weiterhin Renditen im zweistelligen Bereich erzielt. Eine Korrektur innerhalb der laufenden Regulierungsperiode ist hier dringend geboten. Im Bereich der Geschäftskundenpost, der ab Januar 2008 nur noch der Ex-post-Entgeltkontrolle unterliegt, sollte die Bundesnetzagentur den hohen Anreizen zu missbräuchlichem Verhalten der Deutschen Post AG durch eine schnelle und effiziente Missbrauchsaufsicht begegnen.

Schließlich hält die Monopolkommission eine Berücksichtigung von Altlasten und Kosten für den Universaldienst bei der Genehmigung von Entgelten der Deutschen Post AG nur dann für vertretbar, wenn diese Kosten explizit ausgewiesen und mit den "Altvorteilen", die der Deutschen Post AG aus der Rechtsnachfolge der Deutschen Bundespost entstanden sind, verrechnet werden. Dies ist derzeit nicht der Fall.